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Nutzungsbedingungen der Online-Anfrage für den Bezug von Planwerken der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen, KU

(Stand: 20.02.2020)

Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen, KU (im Folgenden: Gemeindewerke) stellen Privatpersonen und Unternehmen einen Online-Antrag für den Bezug von Planwerken der Gewerke Strom, Gas, Wasser, Kanal und Fernwärme für das Netzgebiet der Gemeindewerke zur Verfügung. Bei der Nutzung des Online-Antrags sind folgende Bedingungen zu beachten und einzuhalten.

1 Allgemeines

Alle Nutzergruppen verpflichten sich, dass durch die Gemeindewerke zur Verfügung gestellte Planwerk ausschließlich unter der Berücksichtigung und Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu verwenden.

Die Nutzung der bereitgestellten Informationen und Planwerke erfolgt ausschließlich zur eigenen Verwendung im Rahmen des Zweckes, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, insb. für Planungs- und Baumaßnahmen. Eine anderweitige Verwendung sowie eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist nicht zulässig.

2 Bestandteile der über den Online-Antrag bezogenen Informationen und Planwerke

Die über den Online-Antrag angeforderten Informationen und Planwerke werden Privatpersonen und nicht registrierten Unternehmen gegen Vorlage eines Lichtbildausweises als Ausdruck zur Abholung bei den Gemeindewerken sowie registrierten Unternehmen nach Verifizierung auf unserer Internetseite (gw-gap.de) zum Herunterladen bereitgestellt.

Eine vollständige Planauskunft muss mindestens folgende Bestandteile beinhalten:

  • alle für den angeforderten Bereich der Maßnahme erforderlichen Planunterlagen (angeforderte Bestandspläne und Übersichtsplan)
  • Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen bei Bauarbeiten

Ist eine Auskunft nur unvollständig, nicht lesbar oder fehlerhaft, so hat der Antragsteller die Gemeindewerke sofort zu informieren. Dies gilt auch bei Nichtverfügbarkeit oder Störung des Online-Antrags. Führt der Antragsteller trotz mangelhafter Informationen und Planwerken Bauarbeiten oder andere Tätigkeiten durch, haftet er für angerichtete Schäden, als ob er keine Auskunft eingeholt hätte. Liegen Informationen und Planwerke vollständig, lesbar und fehlerfrei vor, finden die Regelungen des Abschnitts 3.2 Anwendung.

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere seine auf der Baustelle zuständigen bzw. tätigen Mitarbeiter die durch den Online-Antrag bezogenen bzw. übermittelten Unterlagen ständig vollständig vorhalten.

3 Planwerksgültigkeit & Haftung

3.1    Verwendung der Pläne und Umgang damit

Die von den Gemeindewerken bereitgestellten Informationen dürfen ausschließlich vom Antragsteller für Planungs- und Baumaßnahmen, mit denen er beauftragt ist oder die für sich selbst durchführt, genutzt werden. Nur zu diesem Zweck darf er die Pläne an Dritte (z.B. Subunternehmer, Architekten etc.) weitergeben und nur, wenn er diese Dritten derselben Verpflichtung unterwirft. Im Verhältnis zu den Gemeindewerken gelten solche Dritten im Hinblick auf die Plandaten stets als Erfüllungsgehilfen der Gemeindewerke, für deren Handlungen der Antragsteller einsteht.

Die Nutzung zu anderen als den vorgenannten Zwecken ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Gemeindewerke im Einzelfall, untersagt - beispielweise zur Auswertung der Hintergrundsituation (Topografie- und Katasterdarstellung). Der Antragsteller sichert den Gemeindewerken die vertrauliche Behandlung der zur Verfügung gestellten Daten zu. Gibt der Antragsteller die Planunterlagen an berechtigte Dritte i.S.v. Absatz 1, so hat er sicherzustellen, dass die für die auszuführenden Arbeiten zuständigen Dritten Zugriff auf das vollständige Planwerk haben. Die Unterlagen müssen insbesondere den auf der Baustelle Tätigen des berechtigten Dritten ständig verfügbar sein. Der berechtigte Dritte muss vom Antragsteller zur vertraulichen Behandlung der zur Verfügung gestellten Daten verpflichtet werden. Dies ist den Gemeindewerken auf Verlangen nachzuweisen.

Die Gültigkeit der Planunterlagen erlischt vier Wochen nach der Bereitstellung. Sollte sich der Baubeginn über die Gültigkeit der Planunterlagen hinweg verzögern, sind durch den Antragssteller erneut aktuelle Planwerke verpflichtend einzuholen. Der Online-Antrag zur Planauskunft muss entsprechend rechtzeitig vor Beginn einer Baumaßnahme erfolgen.

3.2 Haftung

Die Gemeindewerke haften nicht für Schäden, die aufgrund einer Nutzung von Planunterlagen nach Ablauf der Gültigkeitsfrist von vier Wochen nach Bereitstellung der Planunterlagen entstehen, oder für Schäden, die entstehen, weil die angegebene Orts- und Straßenangabe mit den erstellten Planunterlagen nicht übereinstimmt. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die ausgegebenen Planunterlagen den von ihm angegebenen Ortsangaben entsprechen.

Sofern sich die Baumaßnahme des Antragstellers in der Nähe von Ver- und Entsorgungsleitungen befindet, muss dieser die Auskunftstelle der Gemeindewerke rechtzeitig, d.h. etwa zwei Wochen vor Baubeginn während der Öffnungszeiten der Planauskunft, über den Beginn der Arbeiten telefonisch (08821/753-6565) oder per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) in Kenntnis setzen. Dies gilt auch, wenn Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Auskunft bestehen oder sich andere Erkenntnisse ergeben, die für die Gemeindewerke im Rahmen der Fortführung des Planwerks von Bedeutung sind (z.B. stillgelegte Leitungen).

Die Gemeindewerke weisen darauf hin, dass die in den Plänen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich Lage und Verlegetiefe unverbindlich sind. Erdverlegte Leitungen verlaufen nicht zwingend geradlinig oder auf dem kürzesten Weg. Lage und/oder Tiefe der Ver- und Entsorgungsanlagen können sich durch Bodenabtragungen, -aufschüttungen, -bewegungen oder durch andere Maßnahmen Dritter nach der Verlegung und Einmessung verändert haben. Deshalb hat der Antragsteller die Pflicht, sich über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Versorgungsanlage durch fachgerechte Erkundigungsmaßnahmen, z.B. Ortung, TV-Untersuchung, Querschläge, Suchschlitze o.ä., selbst Gewissheit zu verschaffen. Die Planauskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der Gemeindewerke, so dass ggf. noch weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nur vereinzelt enthalten. Im Versorgungsgebiet können neben den Leitungen der Gemeindewerke auch Leitungen und Anlagen Dritter (Fremdleitungen, z.B. Telekommunikation) vorhanden sein. Die Gemeindewerke können über deren Lage keine Auskünfte erteilen.

Soweit der Antragssteller schon aus den übermittelten Informationen und Planwerken erkennen kann, dass hinsichtlich des tatsächlichen Leitungsverlaufs Unsicherheiten bestehen, ist er verpflichtet, durch Nachfrage bei den Gemeindewerken selbst für Klärung zu sorgen. Für Abweichungen der bereitgestellten Unterlagen vom tatsächlichen Verlauf der Leitungen können die Gemeindewerke keine Gewähr übernehmen. Eine Haftung der Gemeindewerke ist insoweit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Antragssteller seinen beschriebenen Nachfragepflichten nicht nachkommt.

Dem Antragsteller ist ferner bekannt, dass die Angabe des Maßstabes auf den Plänen ausschließlich Übersichtszwecken dient. Es dürfen keine Maße aus den Plänen selbst genommen werden.

Die Gemeindewerke behalten sich vor, eine zeitliche Befristung der Nutzungsrechte auszusprechen. Nach Ablauf können diese erneut beantragt werden.

Die Gemeindewerke sind berechtigt, den Zugang zum Kundenbereich von registrierten Unternehmen zu sperren, wenn

  • unvollständige oder falsche Angaben zur Anmeldung gemacht wurden,
  • unvollständige oder falsche Angaben zur Baumaßnahme gemacht wurden oder
  • Verstöße zu den in dieser Nutzungsvereinbarung genannten Punkten festgestellt wurden.

4    Hinweise für Privatpersonen und nicht registrierte Unternehmen

Jede Privatperson und jedes nicht registrierte Unternehmen kann über die Homepage der Gemeindewerke (www.gw-gap.de) einen Online-Antrag zum Bezug von Planwerken stellen.

Ist ein Antrag erfolgreich eingereicht, erfolgt automatisiert eine Eingangsbestätigung.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich insbesondere nach dem verfügbaren Personal sowie den vorliegenden Anfragen. Es erfolgt eine E-Mail an den Antragsteller, sobald der Plan zur Abholung bereitliegt. Anspruch auf die Einhaltung einer bestimmten Bearbeitungsfrist besteht nicht. Die Unterlagen liegen nach dem Versand der E-Mail während den Öffnungszeiten der Planauskunft der Gemeindewerke zur persönlichen Abholung durch den Antragsteller (keine Weitergabe an Dritte) bereit.

Befinden sich auf dem vom Antragsteller angeforderten Planabschnitt keine Leitungen, so erhält er eine entsprechende E-Mail.

5 Hinweise für registrierte Unternehmen

5.1 Antragsstellung für die Registrierung

Um sich für den registrierten Bereich freizuschalten sind unter dem Button "Registrierung für Firmen" entsprechend alle Pflichtangaben auszufüllen. Den verlangten Bestätigungscode erhält der Antragssteller per E-Mail, sobald auf den entsprechenden Button geklickt wird. Dieser Code dient der Bestätigung und Verknüpfung von E-Mailadresse und Benutzerkonto und ist für den Abschluss der Registrierung zwingend erforderlich. War die Registrierung erfolgreich, erhält der Antragssteller eine E-Mail mit Benutzernamen und Passwort.

Nach Abschluss der Registrierung erfolgt eine interne Prüfung der angegebenen Daten durch die Gemeindewerke, nach Abschluss dieser Prüfung wird der volle Funktionsumfang des Online-Planantrags für den Nutzer freigeschalten und dieser per E-Mail benachrichtigt. Erfolgt keine Freischaltung, erhält er ebenfalls eine E-Mail bzgl. des weiteren Vorgehens. Die Anforderung von Planunterlagen ist erst nach Verifizierung und Freischaltung des neu registrierten Nutzers möglich, nicht bereits direkt nach Erstellung eines Zugangs.

5.2 Nutzung des registrierten Bereichs und via Download bezogenen Unterlagen

Die Anmeldung erfolgt über Benutzername und Passwort. In der "Planauskunft für Geschäftskunden" wird der gewünschte Planbereich beschrieben. Nach einer erneuten Anzeige der ausgewählten Daten, werden diese an die Abteilung Planauskunft der Gemeindewerke übermittelt.

Die Abteilung Planauskunft stellt den angeforderten Planabschnitt während der Öffnungszeiten, im Planungsbüro zur Abholung bzw. zum Download (nach erfolgter E-Mail) zur Verfügung. Bzgl. Bearbeitungszeiten und Anspruch auf die Einhaltung von Bearbeitungsfristen gelten die Regelungen für Privatpersonen und nicht registrierte Unternehmen (Abschnitt 4) analog.

5.3 Technische Anforderungen

Die notwendigen technischen Voraussetzungen und Mindestanforderungen, um die zu Download bereitgestellten angeforderten Informationen und Planwerke nutzen zu können, schafft der Nutzer. Dabei ist Folgendes zu beachten:

5.3.1 Drucker

Druckt der Nutzer digital zur Verfügung gestelltes Planwerk aus, hat er sicherzustellen, dass der Ausdruck insbesondere in ausreichender Größe, Qualität sowie passender Skalierung erfolgt. Für Fehler, die auf einen unzureichenden Ausdruck (z.B. mangelnde Druckqualität <300 dpi oder Schwarzweiß-Druck) der Planwerke zurückzuführen sind, ist allein der Nutzer verantwortlich.

5.3.2 Software

Zur Nutzung des Downloads ist ein aktuelles Leseprogramm (z.B. Adobe Acrobat Reader) notwendig, da die PDF-Datei ansonsten nicht geöffnet werden kann. Bei großen Dateien, kann eine zip- Komprimierung hinzukommen.

5.3.3 Sicherheitsstandards

Der Antragsteller ist für die Geheimhaltung seines Passworts verantwortlich. Sobald Dritte unbefugt Kenntnis von dem Passwort haben, ist dies den Gemeindewerken mitzuteilen.

Die Daten im registrierten Bereich sind durch den Antragsteller zu pflegen und immer auf dem neuesten Stand zu halten. Insbesondere wechselnde Zuständigkeiten, gesellschaftsrechtliche Änderungen und Neuausrichtungen des Unternehmens müssen den Gemeindewerken unverzüglich mitgeteilt werden. Die Gemeindewerke behalten sich in diesem Fall eine erneute Prüfung des registrierten Zugangs vor.

6 Datenschutz und Urheberrechte

Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der Nutzung des Online-Antrags Planauskunft der Gemeindewerke nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistung verarbeitet, gespeichert, genutzt und ausgewertet werden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind von allen Beteiligten einzuhalten. Auf die allgemeine Datenschutzerklärung der Gemeindewerke wird hiermit hingewiesen.

Alle Texte, Bilder, Graphiken und andere Darstellungen unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Sie dürfen weder zur Weitergabe an Dritte noch zu Handelszwecken kopiert, noch verändert oder anderweitig Veröffentlicht (bspw. Websites) verwendet werden.

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